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10 June, 2025
Order
ORD_26405/2025 Düsseldorf (DE) Loka… EP2892442B1
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
...

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ORD_26405/2025
UPC_CFI_213/2025
10 June, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Aesculap AG
v. Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe)

Registry Information
Registry Number:

App_26391/2025

Court Division:

Düsseldorf (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Application for provisional measures

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2892442B1

Sections

Keywords (EN)

Simultaneous translation; Pl proceedings; video conference
Cited Legal Standards
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
R. 109 Abs. 1 VerfO
R. 109 Abs. 2 S. 1 VerfO
R. 109 Abs. 2 S. 2 VerfO
R. 109 Abs. 4 VerfO
R. 109 Abs. 5 VerfO
R. 109 VerfO
R. 112 Abs. 3 lit. a) VerfO
R. 150 VerfO
R. 209 Abs. 1 lit. a) VerfO
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ORD_26405/2025

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_213/2025

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 10. Juni 2025 betreffend EP 2 892 442 B1

ANTRAGSSTELLERIN:

Aesculap AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Jens von Lackum, Andreas Hahn, Prof. Dr. Holger Reinecke, Am Aesculap-Platz, 78532 Tuttlingen, Deutschland

vertreten durch:

Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Carsten Plaga, Rechtsanwalt Christoph Heringlake, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland

elektronische Zustelladresse:

kiefer@katheraugenstein.com

unterstützt durch:

European Patent Attorney und European Patent Litigator Michael Wegerer, Winter Brandl Partnerschaft mbB, Alois-Steinecker-Str. 22, 85354 Freising, Deutschland

ANTRAGSGEGNERIN:

Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Herrn Liang Jin, Eiffestraße 80, 20537 Hamburg, Deutschland vertreten durch:

Patentanwältin Philippa Eke, Patentanwalt Douglas Cole, Kanzlei IK-Ip Ltd, 3 Lloyd's Avenue, London EC3N 3DS, Vereinigtes Königreich

VERFÜGUNGSPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 892 442 B1

Spruchkörper/Kammer:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Art. 51 Abs. 2 EPGÜ, R. 109 VerfO - Antrag auf Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung R. 112 Abs. 3 lit. a) VerfO - Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 18. März 2025 in deutscher Verfahrenssprache einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ex-parte gestellt.

Nachdem die Lokalkammer Düsseldorf der Antragstellerin mit Anordnung vom Folgetag (ORD_13571/2025) ihre Absicht mitgeteilt hatte, die Antragsgegnerin gemäß R. 209 Abs. 1 lit. a) VerfO unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsschrift über den Antrag zu unterrichten und sie aufzufordern, innerhalb einer noch festzusetzenden Frist einen Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen einzulegen, und die Antragstellerin gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben hat, hat die Lokalkammer Düsseldorf am 25. März 2025 eine entsprechende Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Anordnung Einspruch einzulegen.

Ihren Einspruchsschriftsatz hat die Antragsgegnerin am 23. April 2025 zunächst in englischer Verfahrenssprache zur Akte gereicht. Der Berichterstatter hat die Antragsgegnerin mit Anordnung vom 24. April 2025 darauf hingewiesen, dass das Verfahren in deutscher Sprache geführt wird (ORD_19641/2025). Zudem enthielt auch die am gleichen Tag ergangene Ladungsanordnung den Hinweis, dass die für den 1. Juli 2025 anberaumte mündliche Verhandlung in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Verfahrenssprache durchgeführt werden wird.

Am 3. Juni 2025 hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Simultanverdolmetschung gestellt.

Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, ihr Verfahrensbevollmächtiger spreche kein Deutsch und sei daher auf eine Simultanverdolmetschung ins Englische angewiesen.

Zugleich hat die Antragsgegnerin beantragt, ihrem Vertreter die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten.

Die Antragstellerin ist dem Antrag der Antragsgegnerin auf eine Simultanverdolmetschung entgegengetreten. Sie hat allerdings keine Einwände dagegen erhoben, dass die Antragsgegnerin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf eigene Kosten nach R. 109 Abs. 4 VerfO beauftragt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihr Einverständnis mit einer Teilnahme der Vertreter der Antragsgegnerin per Videokonferenz erklärt.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Die Anträge der Antragsgegnerin auf Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung sowie auf Zulassung der Teilnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz haben lediglich teilweise Erfolg.

1.

Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine und auch für das Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gültige Grundsatz wird in R. 109 Abs. 2 S. 1 VerfO für das Hauptsache-

verfahren dahingehend näher konkretisiert, dass der Berichterstatter auf einen fristgerechten Antrag hin entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist. Hält er eine solche für sachgerecht, weist er die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind in einem solchen Fall Teil der Verfahrenskosten, R. 150 VerfO. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, kann eine Partei auf ihre Kosten einen Simultandolmetscher beauftragen und beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen auf ihre Kosten Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung getroffen werden (R. 109 Abs. 2 S. 2 VerfO i.V.m. R. 109 Abs. 4 VerfO). Macht eine Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die dadurch verursachten Kosten nach R. 109 Abs. 5 VerfO a.E. keine Verfahrenskosten; sie sind allein von der den Dolmetscher beauftragenden Partei zu tragen. Davon ausgehend hat die Lokalkammer Den Haag die Notwendigkeit einer zweistufigen Prüfung im Rahmen von R. 109 VerfO herausgearbeitet: Es muss entschieden werden, (1.) ob es angebracht ist, eine Simultanverdolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzulassen, und (2.) ob es angemessen ist, dass die Kosten einer solchen Simultanverdolmetschung zu Verfahrenskosten werden (vgl. UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024, Abs. 5 Szymon Spyra vs. Amycel).

Dem ist die Lokalkammer Düsseldorf beigetreten (UPC_CFI_355/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 29. November 2024 - Fujifilm vs. Kodak; UPC_CFI_504/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 14. März 2025 - F. Hoffmann-La Roche vs. Tandem).

Dies vorausgeschickt ist ausgehend vom Vorbringen der Antragsgegnerin die Zulassung einer Simultanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung angebracht. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen (vgl. UPC_CFI_504/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 14. März 2025 - F. Hoffmann-La Roche vs. Tandem m.w.N.) Nachdem zumindest ein Teil der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist die Zulassung einer Simultanverdolmetschung Grundvoraussetzung für deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die betreffenden Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin können der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung nur dann ausreichend folgen und sich bei Bedarf in die Erörterung des Sachund Streitstandes einbringen, wenn sie durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Der Antragsgegnerin wird daher die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen (vgl. R. 109 Abs. 4 VerfO), der bei Bedarf auf die für die Simultanverdolmetschung im Sitzungssaal vorhandene Anlage zurückgreifen kann.

Es erscheint jedoch nicht angemessen, dass die Kosten für die Simultanverdolmetschung zu Verfahrenskosten werden. Zum einen hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zulassung einer Simultanverdolmetschung außerhalb der nach R. 109 Abs. 1 VerfO zu wahrenden Monatsfrist gestellt. Diese Frist soll die ordnungsgemäße Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewährleisten. Sie gilt daher in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen entsprechend, soweit aufgrund des Eilcharakters des konkreten Verfahrens nicht ausnahmsweise eine Fristverkürzung geboten ist. Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Berichterstatter die Antragsgegnerin bereits mit Anordnung vom 24. April 2025 (ORD_19641/2025) darauf hingewiesen hat, dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt wird. Ergänzend dazu enthielt auch die am gleichen Tag erlassene Ladungsanordnung den ausdrücklichen Hinweis, dass die mündliche Verhandlung in der im Verhandlungszeitpunkt für das vorliegende Verfahren gültigen Verfahrenssprache geführt wird. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin gleichwohl nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Antrag auf Zulassung einer Simultanverdolmetschung fristgerecht zu stellen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch unabhängig von diesen formalen Aspekten ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Kosten der Simultanverdolmetschung in die Verfahrenskosten einzubeziehen, was zur Folge hätte, dass diese je nach Ausgang des Verfahrens gegebenenfalls durch die Antragstellerin zu tragen wären. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Es lag daher in ihrer Hand, einen Verfahrensbevollmächtigen zu beauftragen, welcher der Verfahrenssprache Deutsch mächtig ist. Macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und entscheidet sie sich für einen Verfahrensbevollmächtigten, der mangels entsprechender Sprachkenntnisse nur mithilfe einer Simultanverdolmetschung an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, handelt es sich um ihre bewusste Entscheidung. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung in einer solchen Konstellation unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Antragsgegnerin selbst zu tragen sind.

Nach R. 112 Abs. 3 lit. a) VerfO kann das Gericht beschließen, einer Partei, einem Vertreter oder einer Begleitperson zu gestatten, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Gründe, weshalb sie eine solche Gestattung begehrt, hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Sie hat sich stattdessen auf den Antrag beschränkt, ihrem Vertreter die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten. Dieser pauschale, nicht näher begründete Antrag allein bietet für das Gericht auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin signalisierten Zustimmung keinen Anlass, die Vertreter der Antragsgegnerin von der Präsenzpflicht in der mündlichen Verhandlung zu entbinden und sämtlichen Vertretern der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz einzuräumen. Soweit die maßgeblichen Verfahrensvertreter in der mündlichen Verhandlung in Präsenz anwesend sind, ist dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass sich ggf. weitere Vertreter der Antragsgegnerin per Videokonferenz in die mündliche Verhandlung zuschalten.

ANORDNUNG:

    Der Antragsgegnerin wird gestattet, auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zu beauftragen, der bei Bedarf die im Sitzungssaal für die Simultanverdolmetschung vorhandene Anlage nutzen kann. Macht die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird ihr aufgegeben, dies der Kanzlei der Lokalkammer Düsseldorf spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung einer Simultanverdolmetschung zurückgewiesen. Der Antrag, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten, wird zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_26391/2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_12013/2025

UPC-Nummer: UPC_CFI_213/2025

Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Erlassen in Düsseldorf am 10. Juni 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

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