
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_504/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 18. Juni 2025 betreffend EP 1 970 677 B1
Klägerin:
F. Hoffmann-La Roche AG , vertreten durch ihren Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Severin Schwan, Grenzacherstraße 124, 4058 Basel, Schweiz
Roche Diabetes Care GmbH , vertreten durch ihren Geschäftsführer Marcel Hunn, Sandhofer Straße 116, 68305 Mannheim, Deutschland
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Sophie Prudent, LL.M., Rechtsanwältin Dr. Katharina Brandt, Kather Augenstein Rechtsanwälte PartGmbB, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dr. Thomas Kronberger, Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland augenstein@katheraugenstein.com
Beklagte:
Tandem Diabetes Care, Inc. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 12400 High Bluff Drive, CA 92130, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika
Tandem Diabetes Care Europe B.V. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Schiphol Boulevard 359, WTC Schiphol Airport, D-Tower 11th floor, 1118 BJ, Schiphol, Niederlande
VitalAire GmbH , vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Mohamed Moez Karaoud, Bornbach 2, 22848 Norderstedt, Deutschland
Dinno Santé s.a.i. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 1 Rue Raoul Follerau, 77600 Bussy-Saint-Georges, Frankreich
Air Liquide Healthcare Nederland B.V. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Archimedeslaan 11, 8218 ME Lelystad, Niederlande
Rubin Medical ApS , c/o Diatom A/S, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Avedøreholmen 84, 2650 Hvidovre, Dänemark
Beklagte zu 1), 2) und 6) vertreten durch:
Rechtsanwalt Roland Küppers, Rechtsanwalt Dr. Alexander Rubusch, Taylor Wessing Partnerschafts-gesellschaft mbB, Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Charlotte Garnitsch, Taylor Wessing N.V., Kennedyplein 201, 5611 ZT Eindhoven, Niederlande
Dr. Wim Maas, Iris van der Heijdt, Pauline Springorum, Taylor Wessing N.V., Parnassusweg 807, 1082 LZ Amsterdam, Niederlande
Patrick van Ginneken, MSc, Algemeen Octrooi- en Merkenbureau B.V., Vestdijk 51, 5611CA Eindhoven, Niederlande
Konstantin Schallmoser, Bonabry SELARL, 139 boulevard Haussmann, 75008 Paris, Frankreich
Dr. Alexander Harguth, Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Luise-Ullrich-Straße 14, 80636 München, Deutschland
Carl-Alexander Dinges, Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Neuer Wall 72, 20354 Hamburg, Deutschland r.kueppers@taylorwessing.com
Rechtsanwältin Dr. Christine Kanz, Patentanwalt Dr. Tung-Gia Du, Hoyng Rokh Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf christine.kanz@hoyngrokh.com
elektronische Zustelladresse:
Beklagte zu 3), 4) und 5) vertreten durch:
elektronische Zustelladresse:
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 1 970 677 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 262A VerfO - Schutz vertraulicher Informationen
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
I.
Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag der Beklagten zu 6) ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Art. 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 23. November 2023 - Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11. März 2024 - 10x Genomics v. Curio Bioscience; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. April 2024 - Ortovox v. Mammut).
Die durch R. 262A.2 und 3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Beklagten zu 1) bis 5), wie von R. 262A.4 VerfO gefordert, vor dem Erlass einer Schutzanordnung gehört.
II. Gegen die Einordnung der unter 1. des Tenors genannten Informationen als geheimhaltungsbedürftig haben die Beklagten zu 1) bis 5) zu Recht keine Einwände erhoben, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Eine Beschränkung des Zugangs zu den als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auf bestimmte Personen hat die Beklagte zu 6) nicht beantragt.
ANORDNUNG:
Die in der ungeschwärzten Fassung des zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 6) geschlossenen Vergleichsvertrags (Anlage 1 in App_27461/2025) enthaltenen Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 EPGÜ, R. 262.2 VerfO eingestuft.
Die in Ziffer 1. als vertraulich eingestuften Informationen sind von den Beklagten zu 1) bis 5) bis auf weiteres als solche zu behandeln.
Sie dürfen von den Beklagten zu 1) bis 5) nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens
verwendet werden, es sei denn, dass sie nachweislich von den geheimhaltungsbedürftigen Informationen außerhalb des vorliegenden Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der ggf. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschränkungen aus vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen halten.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_28226/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_597323/2023, CC_20972/2024 und CC_21542/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_504/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklagen
Erlassen in Düsseldorf am 18. Juni 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Richterin Dr. Schumacher