30 June, 2025
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Order
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ORD_31346/2025
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Düsseldorf (DE) Loka…
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EP1970677B1
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R. 370.11 VerfO
R. 262A VerfO
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Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_504/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 30. Juni 2025 betreffend EP 1 970 677 B1
Klägerinnen:
F. Hoffmann-La Roche AG , vertreten durch ihren Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Severin Schwan, Grenzacherstraße 124, 4058 Basel, Schweiz
Roche Diabetes Care GmbH , vertreten durch ihren Geschäftsführer Marcel Hunn, Sandhofer Straße 116, 68305 Mannheim, Deutschland
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Sophie Prudent, LL.M., Rechtsanwältin Dr. Katharina Brandt, Kather Augenstein Rechtsanwälte PartGmbB, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dr. Thomas Kronberger, Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland [email protected]
Beklagte:
Tandem Diabetes Care, Inc. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 12400 High Bluff Drive, CA 92130, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika
Tandem Diabetes Care Europe B.V. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Schiphol Boulevard 359, WTC Schiphol Airport, D-Tower 11th floor, 1118 BJ, Schiphol, Niederlande
VitalAire GmbH , vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Mohamed Moez Karaoud, Bornbach 2, 22848 Norderstedt, Deutschland
Dinno Santé s.a.i. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 1 Rue Raoul Follerau, 77600 Bussy-Saint-Georges, Frankreich
Air Liquide Healthcare Nederland B.V. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Archimedeslaan 11, 8218 ME Lelystad, Niederlande
Rubin Medical ApS , c/o Diatom A/S, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Avedøreholmen 84, 2650 Hvidovre, Dänemark
Beklagte zu 1), 2) und 6) vertreten durch:
Rechtsanwalt Roland Küppers, Rechtsanwalt Dr. Ale- xander Rubusch, Taylor Wessing Partnerschafts-ge- sellschaft mbB, Benrather Straße 15, 40213 Düssel- dorf, Deutschland
Charlotte Garnitsch, Taylor Wessing N.V., Ken- nedyplein 201, 5611 ZT Eindhoven, Niederlande
Dr. Wim Maas, Iris van der Heijdt, Pauline Springorum, Taylor Wessing N.V., Parnassusweg 807, 1082 LZ Ams- terdam, Niederlande
Patrick van Ginneken, MSc, Algemeen Octrooi- en Merkenbureau B.V., Vestdijk 51, 5611CA Eindhoven, Niederlande
Konstantin Schallmoser, Bonabry SELARL, 139 boule- vard Haussmann, 75008 Paris, Frankreich
Dr. Alexander Harguth, Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Luise-Ullrich-Straße 14, 80636 München, Deutschland
Carl-Alexander Dinges, Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Neuer Wall 72, 20354 Hamburg, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
[email protected]
Beklagte zu 3), 4) und 5) vertreten durch:
Rechtsanwältin Dr. Christine Kanz, Patentanwalt Dr. Tung-Gia Du, Hoyng Rokh Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf
elektronische Zustelladresse:
[email protected]
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 1 970 677 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Die Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin, die rechtlich qualifizierte Richterin Kokke, LLM MSc und den technisch qualifizierten Richter Schober erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 370.11 VerfO - Anträge auf teilweise Rückerstattung der Gerichtsgebühren
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 haben die Klägerinnen gegen die Beklagten eine Patentverletzungsklage eingereicht. Die daraufhin durch die Beklagten zu 1), 2) und 6) sowie durch die Beklagten zu 3), 4) und 5) erhobenen Nichtigkeitswiderklagen datieren vom 19. April 2024.
Die mündliche Verhandlung hat am 9. April 2025 stattgefunden. Der ursprünglich auf den 22. Mai 2025 anberaumte Verkündungstermin wurde mit Anordnung vom 21. Mai 2025 auf den 5. Juni 2025 verlegt.
Mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2025 haben die Klägerinnen und die Beklagten zu 1) und 2) mitgeteilt, dass sie das Verfahren durch Vergleich beendet haben. Nach Erlass einer Anordnung nach R. 262A VerfO wurde der Vergleich auf Antrag der am Vergleich beteiligten Parteien mit Entscheidung vom 2. Juni 2025 gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO durch das Gericht bestätigt.
Mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2025 haben auch die Klägerinnen und die Beklagte zu 6) mitgeteilt, dass sie das Verfahren durch Vergleich beendet haben. Nach Erlass einer Anordnung nach R. 262A VerfO wurde der Vergleich mit Entscheidung vom 20. Juni durch das Gericht bestätigt.
Schließlich haben mit Schriftsätzen vom 11. Juni 2025 die Klägerinnen und die Beklagten zu 3), 4) und 5) mitgeteilt, dass sie das Verfahren durch Vergleich beendet haben. Nach Erlass einer Anordnung nach R. 262A VerfO wurde auch dieser Vergleich mit Entscheidung vom 20. Juni 2025 durch das Gericht bestätigt.
Mit im CMS am 18. Juni 2025 hochgeladenen Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, ihnen gemäß R. 370.11 i.V.m. R. 370.9 (c) VerfO einen Teil der Gerichtsgebühren zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 haben die Beklagten zu 1), 2) und 6) die Rückerstattung von 20 % der Gerichtsgebühren für die von ihnen erhobene Nichtigkeitswiderklage beantragt.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 haben die Beklagten zu 3), 4) und 5) die Rückerstattung von 20 % der Gerichtsgebühren für die von ihnen erhobene Nichtigkeitswiderklage beantragt.
GRÜNDE:
Die Anträge sind unbegründet.
Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, erhält die zur Rückzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei nach R. 370.9 (c) VerfO eine Rückerstattung, deren Höhe sich je nach Verfahrensfortschritt ändert: (i) 60 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird; (ii) 40 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des Zwischenverfahrens vergleichsweise erledigt wird; (iii) 20 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des mündlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird.
Diese Regel entspricht dem Ziel einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den dem Gericht entstandenen Kosten (Art. 36 Abs. 3 EPGÜ) und berücksichtigt die Kosten und den Arbeitsaufwand des Gerichts zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Rückerstattung (vgl. UPC_CoA_520/2024, Anordnung v. 18. April 2025, Rn. 11 - Scandit v. Hand Held zu der entsprechenden Regelung bei Rücknahme der Klage, R. 370.9 (b) VerfO).
Im vorliegenden Fall war auch das mündliche Verfahren zum Zeitpunkt der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens bereits abgeschlossen, so dass eine Rückerstattung von Gerichtsgebühren ausscheidet.
Das mündliche Verfahren vor dem Gericht erster Instanz ist in Teil 1 Kapitel 3 der Verfahrensordnung (R. 111 bis 119 VerfO) geregelt. Eine ausdrückliche Definition des Abschlusses des mündlichen Verfahrens ist dort zwar nicht enthalten. Allerdings ergibt sich aus R. 111 (b) VerfO, wonach der Vorsitzende Richter sicherzustellen hat, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, dass mit Beendigung der mündlichen Verhandlung auch das mündliche Verfahren abgeschlossen ist (UPC_CoA_520/2024, Anordnung v. 18. April 2025, Rn. 15 - Scandit v. Hand Held).
Dass mit R. 118 VerfO die Entscheidung in der Sache in dem das mündliche Verfahren beschreibenden Teil 1 Kapitel 3 der Verfahrensordnung geregelt ist, ändert an dieser Sichtweise nichts. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass über den Abschluss der mündlichen Verhandlung hinaus auch die Entscheidung in der Sache dem mündlichen Verfahren zuzuordnen wäre. Dagegen spricht bereits, dass die Verfahrensordnung zwischen der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung in der Sache klar unterscheidet. Dies ergibt sich etwa aus R. 118.6 S. 1 VerfO, wonach die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ergeht. Darüber hinaus regelt die Verfahrensordnung im Fall des Verfahrens vor dem Berufungsgericht die Entscheidung als eigenständiges Kapitel (R. 242 VerfO ff.) nach dem mündlichen Verfahren (siehe UPC_CoA_520/2024, Anordnung v. 18. April 2025, Rn. 14, 16 - Scandit v. Hand Held). Es gibt keinen Anlass für die Annahme, dass dem Begriff des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und dem Berufungsgericht eine jeweils andere Bedeutung beizumessen wäre. Auch spricht die bereits erwähnte Berücksichtigung des Arbeitsaufwands des Gerichts für eine parallele Handhabung von R. 370 (b) und (c) VerfO vor dem Gericht erster Instanz und dem Berufungsgericht.
Selbst wenn man dies anders sieht, wäre jedenfalls nach R. 370.9 (e) VerfO die Rückerstattung zu verweigern (vgl. auch UPC_CFI_410/2023 (LK Mannheim), Anordnung v. 28. Mai 2025 - MED-EL v. Advanced Bionics). Zum einen hat die Beendigung des Vergleichs angesichts des Zeitpunkts ihrer Mitteilung nicht zu einer nennenswerten Arbeitsersparnis auf Seiten des Gerichts geführt. Zum anderen haben der Abschluss der drei separaten Vergleiche und die Mitteilung zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit jeweils eigenständigen Schutzanordnungen nach R. 262A VerfO den Aufwand auf Seiten des Gerichts sogar erhöht.
ANORDNUNG:
Die Anträge der Klägerinnen, der Beklagten zu 1), 2) und 6) und der Beklagten zu 3), 4) und 5) auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren werden zurückgewiesen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_29093/2025, App_30136/2025 und App_31181/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_597323/2023, CC_20972/2024 und CC_21542/2024
UPC-Nummer:
UPC_CFI_504/2023
Verfahrensart:
Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklagen
Erlassen in Düsseldorf am 30. Juni 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher
Rechtlich qualifizierte Richterin Kokke, LLM MSc
Technisch qualifizierter Richter Schober
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