
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_559/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 2. Juli 2025 betreffend EP 3 156 843 B1
KLÄGERIN:
QUANTIFICARE S.A., 1180 Route Dolines. Athena B, 06560 Valbone, Frankreich vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Felix Klopmeier, Lang & Rahmann Rechtsanwälte PartG mbB, Kaistraße 20, 40221 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwälte Michalski Hüttemann & Partner, Kaistraße 16A, 40221 Düsseldorf, Deutschland [email protected]
BEKLAGTE:
Canfield Scientific GmbH , Otto-Brenner-Str. 203, 33604 Bielefeld, Deutschland
Canfield Scientific, Inc. , 4 Wood Hollow Road, Parsippany, NJ 07054, Vereinigte Staaten von Amerika
Canfield Scientific Europe B.V. , Proostwetering 28A, 3543 AE, Utrecht, Niederlande
Canfield Scientific s.r.l. , Via Panaro n.1, 41057 Spilamberto, Modena, Italien
ESTHETEC SAS , 6 rue Claude Dalsème, 92190 Meudon, Paris, Frankreich
Beklagte zu 1) bis 5) vertreten durch:
Rechtsanwältin Miriam Kiefer, LL.M., Rechtsanwalt Dr. Benjamin Pesch, Rechtsanwalt Dr. Benedikt Walesch, LL.M., Kather Augenstein Rechtsanwälte PartGmbB, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend:
Patentanwalt Dr. Udo Weigelt, LL.M., Rechtsanwalt Sebastian Ochs, Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 3 156 843 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin und den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ i.V.m. R. 37.2 VerfO
ANORDNUNG:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen Gebrauch gemacht. Insbesondere erscheint es angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten.
Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann.
ANORDNUNG:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
ANWEISUNGEN AN DIE BERICHTERSTATTERIN:
Die Berichterstatterin soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_ 29159/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_53557/2024 und CC_6773/2025 UPC-Nummer: UPC_CFI_559/2024 und UPC_CFI_106/2025 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage
Erlassen in Düsseldorf am 2. Juli 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher
Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard