
Lokalkammer München UPC_CFI_302/2024 UPC_CFI_667/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 3. Juli 2025
KLÄGERIN
Lenovo (Singapore) Pte. Ltd.
151 Lorong Chuan, 02-01, New Tech Park - 556741 - Singapur -SG
vertreten durch:
Eva ACKER, Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Maximilianspl. 13, 80333 München
BEKLAGTE
1) ASUSTek Computer Inc.
1 F. No. 15, LIide Rd., Beitou Dist. - 11259 - Tapei City - TW
2) ASUS Computer GmbH
Harkortstr. 21-23 - 408880 - Ratingen - DE
3) ASUSTEK (UK) LIMITED
1st Floor, Sackville House, 143-149 Fenchurch Street - EC3M 6BN - London - GB
vertreten durch:
Dr. Alexander WIESE, Kanzlei Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner mb, Couvenstrasse 8 - 40211 - Düsseldorf
STREITPATENT
Europäisches Patent Nr. 3 682 587
SPRUCHKÖRPER/K
Spruchkörper 1 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND DES VERFAHRENS
Fristverlängerungsantrag
ANTRÄGE
Lenovo beantragt:
die Stellungnahmefrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juni 2025 nach Regel 9.3 lit. a VerfO EPG bis zum 9. Juli 2025 zu verlängern.
Lenovo trägt vor:
Die Fristverlängerung ist notwendig, da eine Einreichung über das UPC CMS aus technischen Gründen vom 3. Juli bis einschließlich dem 8. Juli 2025 nicht möglich sein wird und die momentane Frist zur Stellungnahme in diesen Zeitraum fällt (7. Juli 2025). Wir versichern anwaltlich, dass die Gegenseite der Fristverlängerung zugestimmt hat.
GRÜNDE
Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist daher zurückzuweisen.
Die alleinige Begründung ist die zweitweise Abschaltung des CMs. Diesem Umstand wird aber bereits durch die automatische Fristverlängerung gem. Regel 301.2 VerfO Rechnung getragen.
ANORDNUNG
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Dr. Zigann Vorsitzender Richter
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
Details der Anordnung
Anordnung Nr. ORD_32360/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_33753/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_302/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
32024/2025
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag