
UPC_CFI_836/2024 ACT_67704/2024 Nichtigkeitsklage
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Zentralkammer (Abteilung München) erlassen am 14. Juli 2025
KLÄGERIN
BAUSSMANN Collated Fasteners GmbH - Eibachstraße 15 - 57413 - Finnentrop, Deutschland.
Vertreten durch:
Jochen Bühling, KRIEGER MES Rechtsanwälte PartmbB.
BEKLAGTE
Raimund Beck Nageltechnik GmbH Raimund-Beck-Straße 1 - 5270 - Mauerkirchen, Austria.
Vertreten durch:
Ralf Albrecht, Paul & Albrecht Patentanwälte PartG mbB.
STREITPATENT
EP 4 019 790
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper/Panel 1 der Zentralkammer (Abteilung München).
MITWIRKENDE RICHTER
Die Anordnung wurde durch den rechtlich qualifizierten Richter András Kupecz (Berichterstatter) erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch.
GEGENSTAND DES VERFAHRENS
Nichtigkeitsklage. Zwischenanhörung (R. 105.5 VerfO).
ANORDNUNG
Am 11. Juli 2025 hat eine Zwischenanhörung (online) vor dem Berichterstatter stattgefunden. Die Parteien waren vertreten durch die oben genannten Vertreter sowie durch Patentanwältin Dr. Sonja Vorwerk (für die Klägerin) und Patentanwalt Dr. Richard Weinhold (für die Beklagte). Die technisch qualifizierte Richterin Beate Schenk war als Beobachterin anwesend. Von der Zwischenanhörung wurde gemäß Regel 106 VerfO eine Tonaufzeichnung angefertigt.
Unter Verweisung auf die Ladung vom 26. Juni 2025, in der die Anträge der Parteien vollständig wiedergegeben sind, welche in der Zwischenanhörung von den Parteien bestätigt wurden, und deren Inhalt hiermit als wiederholt und in diese Anordnung einbezogen gilt, wurden gemäß Regel 105.5 VerfO folgende Entscheidungen getroffen:
1. Streitwert
Der Streitwert wird gemäß R. 104(j) VerfO auf 500.000 EUR festgesetzt, wobei der Berichterstatter anmerkte, dass dieser Streitwert für eine Nichtigkeitsklage, die mehrere EPG-Mitgliedstaaten umfasst, eigentlich zu gering ist. Da der Streitwert in einem Nichtigkeitsverfahren jedoch lediglich zur Bestimmung der Kostenobergrenze relevant ist, sieht der Berichterstatter diesen Betrag im vorliegenden Fall als unproblematisch an.
2. Anlage P&A 18
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlage P&A 18 - einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA zu einem anderen Patent, an dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beteiligt waren - bleibt dem Spruchkörper im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Der Klägerin wird Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu in der mündlichen Verhandlung inhaltlich zu äußern, sofern die Anlage zugelassen und als relevant angesehen wird.
3. Gesonderter Antrag zur Änderung eines Patents erforderlich?
Da der korrekte Workflow im CMS für einen Antrag zur Änderung eines Patents inzwischen verwendet wurde und der Klägerin somit Gelegenheit zur Duplik eingeräumt wurde - von der sie auch Gebrauch gemacht hat -, ist dieser Punkt nicht länger relevant. Dies wurde von der Klägerin in der Zwischenanhörung bestätigt.
4. Kosten
Die Parteien wurden auf die geltende Obergrenze für erstattungsfähige Kosten in Höhe von 56.000 EUR hingewiesen. Der Berichterstatter wies darüber hinaus darauf hin, dass das Gericht grundsätzlich eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Höhe der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten respektieren wird.
5. Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung findet am 16. Oktober 2025 um 9:30 Uhr in der Zentralkammer, Abteilung München, (in Präsenz) statt. Der Termin wurde bestätigt, und die Parteien werden zu dieser Verhandlung geladen.
Erlassen am 14. Juli 2025
KUPECZ Berichterstatter
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_69388/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_67704/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_836/2024 Art des Vorgangs: Klage auf Nichtigerklärung