
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_500/2025
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 17. Juli 2025 betreffend EP 4 001 835 betreffend App_33041/2025 (Verlegungsantrag mündliche Verhandlung)
ANTRAGSSTELLERIN:
Faro Technologies, Inc.,
125 Technology Park - 32746-6204 - Lake Mary, FL - US
Vertreten durch Anja Katharina Penners
ANTRAGSGEGNERINNEN:
PMT Technologies (Suzhou) Co., Ltd.,
Building 2, Xinyang Industrial Park, No. 8 Yanghua Road, Suzhou Industrial Park - 215121 - Suzhou - CN
Vertreten durch Prof. Dr. Nils Heide
Kirchheimer Straße 186 - 73265 - Dettingen unter Teck - DE
Vertreten durch Florian Bewer
VERFÜGUNGSPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 4 001 835
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den rechtlich qualifizierten Richter Böttcher als Berichterstatter im Benehmen mit dem Vorsitzenden erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Verlegungsantrag Termin zur mündlichen Verhandlung
GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG:
Die von der Antragsgegnerin zu 1 beantragte Terminsverlegung kommt nicht in Betracht. Aufgrund der in der Natur der Sache liegenden Eilbedürftigkeit der Verhandlung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen kommt eine Terminsverlegung allenfalls unter ganz besonderen Umständen in Betracht. Hierzu zählt die Urlaubsabwesenheit des rechtsanwaltlichen und des patentanwaltlichen EPG-Vertreters einer Antragsgegnerin nicht ohne weiteres. Insbesondere ist es einem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zuzumuten, entweder den Urlaub für die Teilnahme an einer solchen mündlichen Verhandlung zu unterbrechen oder ihn später anzutreten, oder einen instruierten Vertreter in die mündliche Verhandlung zu entsenden. Dies gilt in besonderem Maße für den patentanwaltlichen EPG-Vertreter im vorliegenden Fall, der seinen Urlaub ausweislich des Verlegungsantrags erst am Terminstag antritt und für den keine Buchungsunterlagen vorgelegt worden sind.
Vorbehaltlich durchgreifender Einwände der übrigen Verfahrensbeteiligten besteht zudem die Möglichkeit, dass zumindest der rechtsanwaltliche EPG-Vertreter, der im Streitfall seinen Urlaub bereits vor dem Terminstag antreten möchte, an der mündlichen Verhandlung über eine Videoschaltung teilnimmt. Sollte die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin zu 2 Bedenken gegen eine Teilnahme der Antragsgegnerin zu 1 über eine Videoschaltung haben, steht es ihnen frei, diese Bedenken bis zum 24. Juli 2025 im Wege eines R. 9 VerfO-Verfahrensantrags zum HauptWorkflow des vorliegenden Verfahrens vorzubringen.
Anordnung:
Dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1, den auf den 1. September 2025 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wird nicht stattgegeben.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2 erhalten Gelegenheit, bis zum 24. Juli 2025 etwaige Bedenken gegen eine Teilnahme der Antragsgegnerin zu 1 an der mündlichen Verhandlung über eine Videoschaltung vorzubringen.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_33180/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_ 26609/2025
UPC Nummer: UPC_CFI_500/2025
Art des Vorgangs:
Liegt nicht vor
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
26609/2025
Art des Antrags:
Antrag auf einstweilige Maßnahmen (Regel 206 VO)
Erlassen in Mannheim am 17. Juli 2025
NAME UND UNTERSCHRIFT
Böttcher Berichterstatter