
EPG - Berufungsgericht UPC_CoA_845/2024 APL_68523/2024 ACT_31493/2025 UPC_CFI_603/2025
ENTSCHEIDUNG
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts
vom 22. Juli 2025 betreffend Antrag auf Kostenfestsetzung, R. 151 VerfO hier: Rücknahme gemäß R. 265 VerfO
ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE UND ANSCHLUSSBERUFUNGSKLÄGERIN
Koninklijke Philips N.V. (im Folgenden 'Philips')
, Eindhoven, Niederlande
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tilmann Müller und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bardehle Pagenberg, Hamburg, Deutschland
ANTRAGSGEGNERINNEN UND BERUFUNGSKLÄGERINNEN UND ANSCHLUSSBERUFUNGSBEKLAGTE
Belkin International, Inc., El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika
Belkin GmbH, Aschheim, Deutschland
Belkin Limited, Wellingborough, Northamptonshire, Großbritannien
(im Folgenden für alle gemeinsam im Singular: 'Belkin')
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Philipp Cepl, und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei DLA PIPER UK LLP Rechtsanwälte, München, Deutschland
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
ENTSCHEIDENDE RICHTERIN
Diese Anordnung wurde erlassen von Patricia Rombach, Berichterstatterin und rechtlich qualifizierte Richterin
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
Datum: 17. Dezember 2024, Lokalkammer München
Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: ORD_60616/2024, ACT_583273/2023, App_60589/2024, UPC_CFI_390/2023
STREITPATENT
EP 2867997
SACHVERHALT
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat am 30. Mai 2025 angeordnet, dass Belkin 65 % der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten im Berufungsverfahren im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens und Philips 35 % zu tragen haben.
Philips hat am 2. Juli 2025 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151 VerfO beim Berufungsgericht gestellt. Philips hat am gleichen Tag die Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags erklärt und mitgeteilt, die Einlegung beim Berufungsgericht beruhe auf einem Versehen und der Kostenfestsetzungsantrag sei am 2. Juli 2025 bei der Lokalkammer München gestellt worden.
GRÜNDE
Die Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags ist analog R. 265 Abs. 1 VerfO zuzulassen, ohne dass es einer Anhörung von Belkin bedarf. Dafür sprechen hier folgende Gründe:
Ein etwaiges Interesse Belkins an einer Sachentscheidung wird durch die Zulassung der Rücknahme nicht beeinträchtigt. Denn auch ohne die Rücknahme wäre keine Sachentscheidung ergangen, da für Anträge auf Kostenfestsetzung das Gericht erster Instanz zuständig ist (Berufungsgericht, Anordnung vom 29. Juli 2025 (EPG Berufungsgericht, UPC_CoA_1/2024, App_36394/2024, -Hanshow et al. /VusionGroup ).
Es bedarf hier keiner Kostenentscheidung. In der Regel trägt selbst die erfolgreiche Partei die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens (EPG Berufungsgericht, Entscheidung vom 6. Juni 2025, UPC_CoA_618/2024, APL_57918/2024, Rn. 54 Hanshow et al. /VusionGroup ).
ANORDNUNG
Das Berufungsgericht
I. lässt die Rücknahme des Antrags zu;
II. erklärt das Verfahren für beendet;
III. ordnet an, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird.
Patricia Rombach
Berichterstatterin und rechtlich qualifizierte Richterin